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§ 29 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahme für die Direktbeförderungen von Tierkörpern

§ 29

Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde genehmigen, dass Tierkörper auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

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