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§ 28 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

§ 28

Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:

  1. 1. Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;
  2. 2. Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern
  1. a) die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,
  2. b) die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,
  3. c) Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,
  4. d) die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und
  5. e) in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  1. 3. Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  2. 4. Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang III Abschnitt X Kapitel II der VO (EG) Nr. 853/2004 (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang II Kapitel XI der VO (EG) Nr. 852/2004 (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).
  3. 5. Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.

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