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§ 27 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

§ 27

Abweichend von § 24 Abs. 1 kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

  1. 1. das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;
  2. 2. das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;
  3. 3. die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,
  4. 4. im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  5. 5. der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
  6. 6. im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.

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