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§ 17 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Maßnahmen in Kontaktbetrieben bei HPAI-Ausbruch

§ 17

(1) Die Behörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe unverzüglich an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend weiterzuleiten.

(2) Die Behörde hat Maßnahmen nach § 10 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Abs. 2 so lange in Kontaktbetrieben durchzuführen, bis die Präsenz des Erregers der Geflügelpest nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.

(3) Auf der Grundlage epidemiologischer Untersuchungen kann die Behörde Maßnahmen gemäß § 13 dieser Verordnung (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) in Kontaktbetrieben durchführen, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte. Die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung hat hierbei nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante Bestandsräumungen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.

(4) Im Falle von Tötungen von Tieren empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben hat die Behörde nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben an die AGES-Mödling zu senden, um die Präsenz von Erregern der Geflügelpest in Kontaktbetrieben bestätigen oder ausschließen zu können.

(5) In Betrieben mit bestätigter Präsenz von HPAI-Erregern hat die Behörde die Maßnahmen gemäß § 13 (Maßnahmen in Betrieben bei HPAI-Ausbruch) durchzuführen.

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