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§ 16 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Ausnahmen für separate Produktionseinheiten bei HPAI-Ausbruch

§ 16

(1) Sofern eine Seuchenverschleppung ausgeschlossen werden kann, kann der Landeshauptmann nach Durchführung einer Risikobewertung in einem Betrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß §13 Abs. 1 Z 1 für separate Produktionseinheiten gewähren, bei denen kein HPAI-Verdacht besteht.

(2) Derartige Ausnahmen für separate Produktionseinheiten darf der Landeshauptmann nur dann gewähren, wenn sich ein amtlicher Tierarzt zuvor unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern des Betriebs vergewissert hat, dass die betreffenden Produktionseinheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.

(3) Der Landeshauptmann hat Ausnahmen und Anordnungen gemäß Abs. 1 unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann aus epidemiologischen Gründen die angeordneten Maßnahmen des Landeshauptmannes widerrufen oder zusätzliche Maßnahmen anordnen.

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