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§ 11 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Aufhebung der Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht

§ 11

Die in § 10 genannten Maßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn jeglicher Verdacht auf Geflügelpest im betreffenden Betrieb amtlich ausgeschlossen worden ist.

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