vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Neufestsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.2007

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird für das Jahr 2007 sowie die folgenden Jahre mit 18 000 000 Euro jährlich festgesetzt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)