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§ 2 Zuteilungsverordnung 2. Periode

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Aufteilung auf Sektoren

§ 2.

(1) Die jährliche kostenlose Zuteilung an Emissionszertifikaten für Sektoren hat nach folgender Formel zu erfolgen:

Der Reservefaktor beträgt für alle Sektoren 0,99 und dient der Aufbringung der fixen Reserve für neue Marktteilnehmer gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz EZG.

(2) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Elektrizitätswirtschaft abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 4 052 877 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 100 000 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.

(3) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Fernwärme abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 73 507 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 7 251 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.

(4) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Mineralölverarbeitung abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 421 786 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 37 035 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.

(5) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Integrierte Hüttenwerke abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 1 960 199 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 140 747 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.

(6) Der von den erwarteten Emissionen des Sektors Sonstige Industrie abzuziehende Klimaschutzbeitrag beträgt 920 901 Tonnen Kohlenstoffdioxid pro Jahr. Für den Sektor wird zusätzlich ein Versteigerungsanteil in Höhe von 114 967 Emissionszertifikaten pro Jahr zum Abzug gebracht.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005495

Dokumentnummer

NOR40091395

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