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§ 5 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 4/A 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für die Verwendungsgruppe A 4 für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen

§ 5

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und 3. Verwaltungsverfahrensrecht.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 3 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

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