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§ 7 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 7

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Bauhaupt- und Nebengewerbe,
  6. 6. Elektrotechnik,
  7. 7. Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik und
  8. 8. Bautechnischer Dienstbetrieb.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 5 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 5.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 8

    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) Die Dienstprüfung ist abzulegen in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich,
  2. 2. nach Abs. 1 Z 5 bis 7 schriftlich und
  3. 3. nach Abs. 1 Z 8 schriftlich und mündlich.

    Die schriftlichen Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 5 bis 8 sind als Klausurarbeit abzulegen. Der schriftliche Prüfungsteil im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 8 ist jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil zu beurteilen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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