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§ 12 Grundausbildungsverordnung BMLVS – A 3

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den Vermessungsdienst

§ 12

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Grundlagen des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation sowie das Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I und
  4. 4. Wehrrecht I.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 4 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 4 mündlich als Gesamtprüfung abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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