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§ 6 Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 2

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 6

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht I,
  4. 4. Wehrrecht I,
  5. 5. Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,
  6. 6. Technische Systembetreuung,
  7. 7. Technik und
  8. 8. Sicherheitstechnik.

    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer nach Z 1 bis 5 ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 2 und jenes der Prüfungsfächer nach Z 6 bis 8 aus den Lehrinhalten der Anlage 4.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

  1. 1. nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und
  2. 2. nach Abs. 1 Z 6 bis 8

    jeweils als Gesamtprüfung abzulegen. Das Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die übrigen Prüfungsfächer sind mündlich abzulegen.

(3) Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

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