Artikel 22
Besondere Vereinbarungen
1. Die Bestimmungen dieses Protokolls begrenzen oder beeinträchtigen nicht die Bestimmungen anderer von der Organisation und einem Vertragsstaat dieses Protokolls hinsichtlich der Ansiedlung des Sitzes, von Regionalbüros, Laboratorien oder anderer Anlagen in diesem Vertragsstaat abgeschlossener internationaler Vereinbarungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieses Protokolls und jenen einer solchen internationalen Vereinbarung, haben die Bestimmungen dieser internationalen Vereinbarung Vorrang.
2. Dieses Protokoll hindert seine Vertragsstaaten nicht am Abschluss anderer internationaler Vereinbarungen mit der Organisation, die die Bestimmungen dieses Protokolls bestätigen, ergänzen, ausweiten oder ausdehnen.
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