Artikel 10
Privilegien und Immunitäten der Angestellten der Organisation
1. Die Angestellten der Organisation genießen Immunität von der Gerichtsbarkeit auch nach Beendigung ihrer Aufgaben in bezug auf die von ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Pflichten vorgenommenen Handlungen, einschließlich mündlicher und schriftlicher Äußerungen. Diese Immunität besteht jedoch weder im Fall eines von einem Angestellten der Organisation begangenen Verkehrsdelikts noch im Fall eines durch ein diesem gehörenden oder von diesem gelenkten Kraftfahrzeug verursachten Schadens.
2. Die Angestellten der Organisation genießen die folgenden Privilegien:
a) das Recht, zollfrei ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zum Zeitpunkt der Aufnahme ihres Postens bei der Organisation in den betreffenden Staat zu importieren und bei Beendigung ihrer Aufgaben im betreffenden Staat ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe zollfrei zu exportieren, in beiden Fällen nach den durch Gesetz und andere Vorschriften festgelegten Bedingungen des Staates, in dem dieses Recht ausgeübt wird;
b)
- i) Gemäß den vom Rat der Organisation festgelegten Bedingungen und Verfahren unterliegen die Angestellten und der Generaldirektor der Organisation einer Steuer zugunsten der Organisation auf die von dieser bezahlten Gehälter und Bezüge. Solche Gehälter und Bezüge sind von der nationalen Einkommenssteuer befreit.
- ii) Die Vertragsstaaten dieses Protokolls sind nicht verpflichtet, die von der Organisation an frühere Angestellte oder Generaldirektoren für ihren Dienst bei der Organisation bezahlten Pensionen oder Renten von der Einkommenssteuer zu befreien.
c) dieselbe Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen wie sie gewöhnlich anderen Angestellten internationaler Organisationen gewährt wird;
d) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke in welcher Form auch immer sie besessen werden;
e) gemeinsam mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen
in Zeiten internationaler Krisen die selben Heimbeförderungserleichterungen wie die Mitglieder diplomatischer Vertretungen;
f) hinsichtlich des Transfers von Geldern, Währungs- und Zollangelegenheiten dieselben Privilegien, die üblicherweise den Angestellten internationaler Organisationen gewährt werden.
3. Kein Vertragsstaat dieses Protokolls ist verpflichtet, die in den Absätzen 2 a), c), e) und f) dieses Artikels erwähnten Privilegien und Immunitäten seinen eigenen Staatsbürgern oder Personen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit im betreffenden Vertragsstaat dort ihren ständigen Aufenthalt haben, zu gewähren.
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