vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Aufnehmen und Aufmessen von Geländen und Bauteilen,
  2. 2. Anwenden unterschiedlicher Projektionsarten,
  3. 3. Ermitteln von Mengen, Massen und Eigenlasten der Baustoffe und Bauteile,
  4. 4. Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen für Planung und Ausführung unter Bedachtnahme auf die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Baustoffe sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Umweltschutzbestimmungen,
  5. 5. Planen von Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden,
  6. 6. Anwenden von Informationstechnologien wie CAD, Netzwerke, Internet, Intranet, Datenbanken,
  7. 7. Archivieren und Sichern von Zeichnungen und den dazugehörigen Dokumenten,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und Qualitätsstandards.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte