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§ 11 Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 11

§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.

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