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§ 12 Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 12

(1) § 12.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Technischer Zeichner, BGBl. Nr. 469/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Technischer Zeichner, BGBl. Nr. 470/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Technischer Zeichner ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Technischer Zeichner zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(6) Eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner gemäß Abs. 2 und 3 ersetzt die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin gemäß dieser Verordnung.

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