Verdächtige Bestände
§ 11
(1) Wird in einem bisher amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand ein Verdacht auf ein aktuelles BVD-Geschehen oder ein persistent infiziertes Rind festgestellt oder wurde die Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung gemäß § 9 Abs. 2 nicht entsprechend durchgeführt, so gilt der Bestand als BVD-verdächtig, und es ist gemäß § 8 vorzugehen.
(2) Ein Verdacht liegt insbesondere vor bei:
- 1. positiven Untersuchungsergebnissen auf BVD-Antikörper bei über sechs Monate alten Rindern, die nach der Feststellung des Status amtlich anerkannt BVD-virusfrei geboren wurden oder bei Rindern jeden Alters, sofern sie aus Antikörper-freien Beständen stammen;
- 2. Nachweis von einer oder mehreren Serokonversionen bei ursprünglich BVD-Antikörper-negativen Rindern;
- 3. wenn Rinder in einen Bestand eingebracht werden, bei denen die Bestimmungen der §§ 15 und 16 nicht eingehalten wurden;
- 4. vermutetem Kontakt von Rindern eines Bestandes mit BVD-verdächtigen Rindern;
- 5. Krankheitserscheinungen am lebenden oder toten Rind, die den Verdacht der BVD/MD erwecken.
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