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§ 16 TTG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2007

Zusätzliche Bestimmungen für Transporte mit Luftfahrzeugen

§ 16.

(1) Flugplatzhalter, die ihren Flugplatz als Ort für den Versand, den Aufenthalt, die Umladung oder die bestimmungsmäßige Ankunft von Tieren anbieten, haben dafür zu sorgen, dass auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren.

(2) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

(3) Die Tiere sind von der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.

(4) Nach der Ankunft auf dem Aufenthaltsflugplatz sind die Tiere tiergerecht zu versorgen. Werden die Tiere ausgeladen, hat der Transportunternehmer nach erfolgter Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden. Werden die Tiere nicht ausgeladen, so ist dafür zu sorgen, dass die klimatischen Verhältnisse im Laderaum den Bedürfnissen und dem Wohlbefinden der Tiere entsprechen.

(5) Nach der Ankunft auf dem Umladeflugplatz sind die Tiere zu versorgen und nach Durchführung des gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls notwendigen veterinärbehördlichen Kontrollverfahrens so rasch wie möglich weiterzutransportieren. Ist ein rascher Weitertransport nicht möglich, hat derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt, dafür zu sorgen, dass die Tiere in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

(6) Erkrankte oder verletzte Tiere sind von der Begleitperson unverzüglich einem Tierarzt vorzuführen. Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat,

  1. 1. am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transportunternehmer oder,
  2. 2. in allen übrigen Fällen derjenige Transportunternehmer, der den weiteren Transport durchführt,

    für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

(7) Sollen die Tiere nach ihrer Ankunft am Bestimmungs-, Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über einen länger als sechs Stunden andauernden Zeitraum weitertransportiert werden, so ist, wenn nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine tierärztliche Untersuchung notwendig ist, eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit durch einen Tierarzt von den im Abs. 6 genannten Personen zu veranlassen.

(8) Werden die Tiere im Falle eines unbegleiteten Transportes vom Empfänger am Bestimmungsflughafen nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, ist vom Transportunternehmer Sorge zu tragen, dass sie unter Bedachtnahme der veterinärbehördlichen Vorschriften in geeigneter Weise untergebracht und versorgt werden.

Schlagworte

Bestimmungsplatz, Aufenthaltsplatz

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20005398

Dokumentnummer

NOR40089265

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