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Artikel 17 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

INKRAFTTRETEN

Artikel 17

a. Dieses Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Organisation von der Gemeinschaft und den Staaten die schriftliche Notifikation erhält, daß ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten abgeschlossen sind.

b. Die Staaten und die Gemeinschaft können jederzeit vor Inkrafttreten dieses Protokolls erklären, daß sie dieses Protokoll vorläufig anwenden werden.

c. Der Generaldirektor unterrichtet alle Mitgliedstaaten der Organisation sogleich von jeder Erklärung über eine vorläufige Anwendung und von dem Inkrafttreten dieses Protokolls.

Schlagworte

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088620

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