vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 KLI.EN-FondsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2007

Aufbringung der Fondsmittel

§ 4

(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. 1. Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt
  1. a) im Rahmen einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung in der Höhe von 50 Millionen Euro für das Jahr 2007 und in der Höhe von 150 Millionen Euro für das Jahr 2008 sowie
  2. b) danach nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz jeweils vorgesehenen Mittel,
  1. 2. sonstige öffentliche und private Zuwendungen,
  2. 3. Erträgnissen von veranlagten Fondsmitteln sowie
  3. 4. sonstige Einnahmen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 sind nach Maßgabe der tatsächlich benötigten Mittel bereitzustellen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene Mittel im Jahr 2007 sind dem Fonds für die vorgesehenen Zwecke im Jahr 2008 zu belassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20005371

Dokumentnummer

NOR40088515

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)