Artikel 28
DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2021
Gesetzesnummer
20005314
Dokumentnummer
NOR40087234
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