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Artikel IX Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Handel, Umwelt, Industrie und Technologie zwischen Österreich und Venezuela

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel IX

Alle Fragen der Auslegung und Meinungsverschiedenheiten, die sich möglicherweise aus dem vorliegenden Abkommen ergeben, sollen mittels direkter Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien im diplomatischen Wege gelöst werden.

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