Artikel 11 – Beteiligung der Zivilgesellschaft
Die Vertragsparteien erkennen die grundlegende Rolle der Zivilgesellschaft beim Schutz und bei der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen an. Die Vertragsparteien ermutigen die Zivilgesellschaft zur aktiven Beteiligung an ihren Bemühungen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
20005286
Dokumentnummer
NOR40086923
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