Artikel 4
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten aufzubringen.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.
(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20005276
Dokumentnummer
NOR40086825
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