vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Hochwasserschutz im Bereich der österreichischen Donau (Bund – NÖ, OÖ, Wien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2007

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten aufzubringen.

(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.

(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20005276

Dokumentnummer

NOR40086825

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)