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Artikel 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 10

Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten Hilfskredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird Bosnien und Herzegowina die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung notwendigen Unterlagen erleichtern.

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