Artikel 9
Besuche
- (1) Besuche im Zusammenhang mit klassifizierten Aufträgen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Empfangenden Partei. Besuchsanträge werden durch das Büro der Verteidigungsattachés der jeweiligen Botschaften gestellt.
- (2) Besuchsanträge haben mindestens folgende Informationen zu beinhalten:
- a) Name des vorgeschlagenen Besuchers, Geburtsdatum und Geburtsort, Nationalität, Reisepassnummer/Dienstausweisnummer;
- b) offizielle Funktion des Besuchers mit Angabe der Dienststelle, des Unternehmens oder der Organisation, die der/die Besucher(in) vertritt bzw. der er/sie angehört;
- c) Nachweis über die Stufe der Sicherheitsermächtigung des Besuchers;
- d) Name und Anschrift der Dienststelle, des Unternehmens bzw. der Organisation, die besucht werden soll;
- e) Name und offizielle Funktion der Person(en), die besucht werden soll(en), sofern bekannt;
- f) Zweck des Besuchs;
- g) Datum des Besuchs; bei wiederkehrenden Besuchen ist der gesamte Zeitraum der Besuche anzugeben.
- (3) Die Empfangende Partei stellt sicher, dass das zuständige Personal der zu besuchenden Einrichtung, für die eine Sicherheitsermächtigung unter der gegenwärtigen Vereinbarung erforderlich ist, über die Zielsetzung(en) des Besuchs und die höchste Klassifizierungsstufe, zu der dem/den Besucher(n) Zugang gewährt werden soll, entsprechend informiert ist. Alle Besucher sind über die gültigen nationalen Sicherheitsvorschriften, Vorgänge und Verfahren zum Schutz militärisch klassifizierter Informationen und deren Beachtung zu unterrichten.
- (4) Die Empfangende Partei wird:
- die übermittelten persönlichen Daten der/des Besucher(s) für keine anderen als die der Übermittlung zu Grunde liegenden Zwecke verwenden; und
- die übermittelten persönlichen Daten entweder auf Verlangen der Übermittelnden Partei oder nachdem sie ihren Zweck erfüllt haben, vernichten.
- (5) Besuchsanträge sollen mindestens 3 (drei) Wochen vor einem geplanten Besuch bei der Empfangenden Partei einlangen. In dringenden Fällen können kurzfristig notwendige Besuche durch spezielle Verfahren im beiderseitigem Einvernehmen geregelt werden.
- (6) In Fällen, die ein spezifisches Projekt oder einen bestimmten Auftrag betreffen, können wiederholte Besuche vereinbart werden. Die Zustimmung der zuständigen Sicherheitsbehörde/-dienststelle gilt für die Dauer von 12 (zwölf) Monaten. Nach erfolgter Genehmigung können Besuche hinsichtlich der vorgesehenen Besucher direkt zwischen den betreffenden Dienststellen oder Unternehmen vereinbart werden.
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