vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 8

Einschränkungen für die Übermittlung und den Gebrauch militärisch klassifizierter Informationen

Ohne vorhergehende ausdrückliche Zustimmung der Übermittelnden Partei wird die Empfangende Partei militärisch klassifizierte Informationen weder an Dritte Parteien weiterleiten noch bekannt geben, noch militärisch klassifizierte Informationen, anders als für den von der Übermittelnden Partei festgelegten Zweck und innerhalb der festgelegten Auflagen verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)