Artikel 15
Schlussbestimmungen
- (1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- (2) Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien beendet werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.
- (3) Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.
- (4) Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.
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