vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 10

Aufträge

  1. (1) Wenn beabsichtigt ist, einen klassifizierten Auftrag, der militärisch klassifizierte Informationen enthält, an einen Auftragnehmer im Land der anderen Partei zu vergeben oder wenn ein Auftragnehmer hiezu bevollmächtigt werden soll, wird die Übermittelnde Partei von der anderen Partei im voraus eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erwirken, die festhält, dass der vorgeschlagene Auftragnehmer im erforderlichen Ausmaß sicherheitsermächtigt ist und über geeignete Absicherungsmaßnahmen verfügt, militärisch klassifizierte Informationen entsprechend zu schützen. Der Schutz militärisch klassifizierter Informationen durch den ermächtigten Auftragnehmer wird in Übereinstimmung mit den entsprechenden nationalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften hinsichtlich des Schutzes militärisch klassifizierter Informationen durch die Empfangende Partei kontrolliert werden.
  2. (2) Die Parteien stellen sicher, dass Auftragnehmer, wie in Absatz (1) angeführt, in Kenntnis der anzuwendenden Bestimmungen der nationalen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften über den Schutz militärisch klassifizierter Informationen sind.
  3. (3) Die Übermittelnde Partei wird der anderen Partei 2 (zwei) Ausfertigungen des relevanten Teiles des klassifizierten Auftrags übergeben, um die entsprechende Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
  4. (4) Jeder klassifizierte Auftrag hat Richtlinien zum Schutz militärisch klassifizierter, im Auftrag enthaltener oder dadurch berührter Informationen zu beinhalten.

    Diese Richtlinien haben alle im Auftrag enthaltenen oder alle dadurch entstehenden militärisch klassifizierten Informationen zu bestimmen und eine entsprechende Klassifizierungsstufe zuzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)