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§ 3 Verordnung über empfohlene Impfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2006

§ 3.

Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

20005199

Dokumentnummer

NOR40086091

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