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§ 13 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

3. Teil

Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen Begriffsbestimmungen

§ 13.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. Gesättigte Zone: Die das Grundwasser und den geschlossenen Kapillarsaum umfassende Zone.
  2. 2. Ungesättigte Zone (Bodenwasser): Die den offenen Kapillarsaum und das Haftwasser umfassende Zone.
  3. 3. Quelle: Eine räumlich begrenzte, natürliche Austrittsstelle von unterirdischem Wasser.
  4. 4. Messnetz für unterirdisches Wasser einschließlich Quellen: Die Gesamtheit der in einem Grundwasserkörper oder in einer Gruppe von Grundwasserkörpern gelegenen Grundwassermessstellen, die Messstellen der ungesättigten Zone und die Quellmessstellen.
  5. 5. Grundwassermessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur regelmäßigen Erfassung bzw. Kontrolle der Höhe der Grundwasserdruckfläche, der Grundwassertemperatur in einzelnen oder mehreren Tiefen sowie in ausgewählten Fällen der elektrischen Leitfähigkeit bei Tiefen- oder Thermalgrundwasserkörpern und Thermalgrundwasserkörpergruppen.
  6. 6. Messstelle der ungesättigten Zone: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur tiefengestuften kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter der Wasserbewegung in der ungesättigten Zone (Wassergehalt, Saugspannung, Wassertemperatur) in Hinblick auf die Ermittlung der Grundwasserneubildung und der tatsächlichen Verdunstung.
  7. 7. Quellmessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter Schüttung, Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, in ausgewählten Fällen auch Trübung. Diese können sowohl an ungefassten als auch an gefassten Quellen erhoben werden.
  8. 8. Grundwasserstand: Die auf eine Vergleichsebene bezogene Höhe der Grundwasserdruckfläche. Die Höhe der Bezugsebene ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
  9. 9. Schüttung: Die an einer Quelle austretende Wassermenge.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085495

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