3. Teil
Beobachtung und Messung des unterirdischen Wassers einschließlich der Quellen Begriffsbestimmungen
§ 13.
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- 1. Gesättigte Zone: Die das Grundwasser und den geschlossenen Kapillarsaum umfassende Zone.
- 2. Ungesättigte Zone (Bodenwasser): Die den offenen Kapillarsaum und das Haftwasser umfassende Zone.
- 3. Quelle: Eine räumlich begrenzte, natürliche Austrittsstelle von unterirdischem Wasser.
- 4. Messnetz für unterirdisches Wasser einschließlich Quellen: Die Gesamtheit der in einem Grundwasserkörper oder in einer Gruppe von Grundwasserkörpern gelegenen Grundwassermessstellen, die Messstellen der ungesättigten Zone und die Quellmessstellen.
- 5. Grundwassermessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur regelmäßigen Erfassung bzw. Kontrolle der Höhe der Grundwasserdruckfläche, der Grundwassertemperatur in einzelnen oder mehreren Tiefen sowie in ausgewählten Fällen der elektrischen Leitfähigkeit bei Tiefen- oder Thermalgrundwasserkörpern und Thermalgrundwasserkörpergruppen.
- 6. Messstelle der ungesättigten Zone: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur tiefengestuften kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter der Wasserbewegung in der ungesättigten Zone (Wassergehalt, Saugspannung, Wassertemperatur) in Hinblick auf die Ermittlung der Grundwasserneubildung und der tatsächlichen Verdunstung.
- 7. Quellmessstelle: Eine ortsfeste Messeinrichtung zur kontinuierlichen Erfassung der maßgeblichen Parameter Schüttung, Wassertemperatur, elektrische Leitfähigkeit, in ausgewählten Fällen auch Trübung. Diese können sowohl an ungefassten als auch an gefassten Quellen erhoben werden.
- 8. Grundwasserstand: Die auf eine Vergleichsebene bezogene Höhe der Grundwasserdruckfläche. Die Höhe der Bezugsebene ist auf das staatliche Höhennetz zu beziehen.
- 9. Schüttung: Die an einer Quelle austretende Wassermenge.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Gesetzesnummer
20005166
Dokumentnummer
NOR40085495
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