Meldungen von Plandaten auf unkonsolidierter Ebene
§ 6b.
(1) Weniger bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sowie Kreditinstitute gemäß § 1a Abs. 2 BWG, auf die Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist und die nicht Teil einer bedeutenden Gruppe gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 sind, haben Plandaten entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:
- 1. Anlage I1a, sofern die zuständige Behörde gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangt hat, die Bewertung von Vermögenswerten und außerbilanziellen Posten und die Ermittlung der Eigenmittel gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vorzunehmen;
- 2. Anlage I1b, sofern keine Meldung gemäß Z 1 vorzunehmen ist;
- 3. Anlage I2b.
(2) Bedeutende Kreditinstitute gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 , die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG sind, haben Plandaten zu Eigenmittelpositionen entsprechend derAnlage I2a zu gliedern.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. des drittfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. Die Meldung gemäß Abs. 2 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres, spätestens aber bis zum 11. des zweitfolgenden Kalendermonats zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40238246
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