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§ 11 VERA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

§ 11.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024)

(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.

(3) Der Risikoausweis gemäß derAnlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40262374

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