§ 11.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. II Nr. 144/2024)
(2) Der Risikoausweis gemäß denAnlagen REMBM und REMHE für die Kreditinstitutsgruppe ist nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres, spätestens aber bis zum 15. Tag des sechstfolgenden Monats zu melden.
(3) Der Risikoausweis gemäß derAnlage G1 ist unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, spätestens aber bis zum 15. März des auf den Meldestichtag folgenden Jahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40262374
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