§ 3.
(1) Die Prüfung umfasst die Prüfungsfächer:
- 1. Allgemeine Grundlagen der Physik und Chemie,
- 2. Anatomie und Physiologie,
- 3. Pathologie,
- 4. Hygiene, Medizinische Mikrobiologie und Parasitologie,
- 5. Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie,
- 6. Pharmazeutische Chemie und Pharmakognosie und
- 7. Arzneimittelrecht.
(2) Der Umfang aller Prüfungsfächer bestimmt sich danach, inwieweit deren Kenntnis erforderlich ist, um zu allen in der Berufspraxis einer/eines Pharmareferentin/Pharmareferenten üblicherweise auftretenden Fragen im Hinblick auf Arzneimittel sachkundig Stellung zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Gesetzesnummer
20005160
Dokumentnummer
NOR40085436
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