5. Abschnitt
Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts
§ 35
(1) Die Wahlkommission hat für jeden Wahlkörper verschiedenfarbige, sonst jedoch einheitliche, amtliche Wahlkuverts sowie vorbedruckte Rückkuverts aufzulegen. Die amtlichen Wahlkuverts müssen undurchsichtig sein.
- 1. der Anschrift der Wahlkommission als Empfänger,
- 2. dem Namen der jeweiligen wahlberechtigten Person als Absender,
- 3. der Arztnummer der jeweiligen wahlberechtigten Person und
- 4. allenfalls einem Identifikationscode
zu bedrucken.
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