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§ 3 ÄKWO 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2016

Kundmachungen

§ 3

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Internet kann eine Veröffentlichung auch im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer erfolgen.

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