Einberufung der Wahlkommission
§ 19
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Einberufung der Wahlkommission
§ 19
Die Wahlkommission ist von ihrem (ihrer) Vorsitzenden schriftlich einzuberufen.
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