vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Ergänzende Regelungen in der Schulordnung

§ 8.

(1) Ist im Rahmen der Teilzeitausbildung der Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen geplant, sind in die Schulordnung gemäß § 52 GuKG ergänzende Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung der Schüler/Schülerinnen in den betreffenden Unterrichtsfächern aufzunehmen. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 GuK-AV sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

(2) Die ergänzenden Regelungen in der Schulordnung gemäß Abs. 1 sind spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitausbildung dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau anzuzeigen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu versagen, wenn gegen die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen für Teilzeitausbildungen verstoßen wird.

(4) Die Schulordnung mit den ergänzenden Regelungen ist von der Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege den Schülern/Schülerinnen und Lehr- und Fachkräften der Teilzeitausbildung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085317

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte