Teilnahmeverpflichtung
§ 11.
Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020
Gesetzesnummer
10011179
Dokumentnummer
NOR12143465
alte Dokumentnummer
N8199959913L
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