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§ 3 GuK-TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2006

Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung

§ 3.

(1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.

(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.

(3) Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Unterrichtsfach

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20005152

Dokumentnummer

NOR40085312

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