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Artikel 1 – (CB) Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2006

Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)

  1. 1. Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
  1. 2. Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

20005146

Dokumentnummer

NOR40085199

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