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§ 8 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Berechnung der Preisindizes

§ 8

Die Bundesanstalt hat bei der Berechnung der Importpreisindizes die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erhobenen Daten sowie die Daten der Außenhandelsstatistik gemäß HStG 1995 heranzuziehen. Soweit aus anderen preisstatistischen Erhebungen geeignete Daten zur Berechnung der Importpreisindizes vorliegen, hat die Bundesanstalt auch diese heranzuziehen.

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