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§ 6 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2023

Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

§ 6.

(1) Die Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).

(2) Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:

  1. 1. Erhebungseinheiten, wenn sie produktspezifisch eine solche Importumsatzbedeutung aufweisen, dass sie aller Voraussicht nach die Preisentwicklung der repräsentierten Produktgruppe ausreichend zuverlässig abbilden und
  2. 2. Waren, wenn sie am Importwert einen solchen Anteil aufweisen, dass davon ausgegangen werden kann, dass sie die Preisentwicklung der gehandelten Waren ausreichend zuverlässig abbilden.

(3) Die Bundesanstalt hat die Erhebungseinheiten auf Grundlage der Daten des Registers gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 auszuwählen.

(4) Die Bundesanstalt hat bei der konkreten Auswahl der zu befragenden Erhebungseinheiten auf den Grundsatz der Respondentenentlastung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40251792

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