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§ 5 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Art der Erhebung

§ 5

(1) Die Erhebung hat in Form einer Stichprobe zu erfolgen.

(2) In der Art der Befragung sind die Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 2 ausüben, zu erheben.

(3) Die Befragung kann je nach Zweckmäßigkeit schriftlich oder mündlich erfolgen.

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