Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 8
(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 15 auszustellen.
(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Weiters ist sie mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
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