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§ 4 WVoS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Organisation der Weiterbildung

§ 4.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat im Zusammenwirken mit den Ärztekammern in den Bundesländern, den Medizinischen Universitäten, den medizinischen Fachgesellschaften sowie den Ämtern der Landesregierungen die Organisation und Durchführung eines unter Bedachtnahme auf die zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Zahl qualifizierter Ärzte und Ärztinnen ausreichenden Weiterbildungsangebotes sicherzustellen.

(2) Das Weiterbildungsangebot hat dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, die Multidisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen zu berücksichtigen und den bewährten Methoden der berufsbegleitenden Erwachsenenbildung Rechnung zu tragen.

(2a) Basismodul sowie vertiefende Weiterbildungsmodule für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung (§ 3 Abs. 1) haben bundesweit einheitlich spezifische Kenntnisse auf allen im Rahmen der Substitutionsbehandlung maßgeblichen Gebieten zu vermitteln, einschließlich des erforderlichen Wissens über Sucht und Substanzabhängigkeit, klinische Syndrome und Entzugssyndrome aller relevanten Suchtmittel und Substanzen, klinisch-pharmakologische und psychiatrische Grundlagen, Behandlungsansätze und -möglichkeiten bei Substanzabhängigkeit, die praktische Durchführung der Substitutionsbehandlung unter Beachtung von Begleiterkrankungen sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. 20 Einheiten des Basismoduls sind im Wege des E-Learnings zu absolvieren. Das Basismodul wird mit einem Multiple Choice Test abgeschlossen, in dem die auf allen maßgeblichen Gebieten erworbenen Kenntnisse nachzuweisen sind. Für die vertiefende Weiterbildung sind Veranstaltungen vorzusehen, die unter Berücksichtigung der Interdisziplinarität der Behandlung von Suchterkrankungen Gelegenheit zum kollegialen Austausch bieten.

(2b) Basismodul und vertiefende Weiterbildungsmodule für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) haben bundesweit einheitlich jene Kenntnisse aus den im Abs. 2a genannten Gebieten zu vermitteln, die für die Weiterbehandlung von bereits auf ein Substitutionsmittel eingestellten Patienten erforderlich sind. Abs. 2a letzter Satz ist anzuwenden.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat als Lehrbeauftragte Personen heranzuziehen, die hinsichtlich des jeweiligen Weiterbildungsinhalts über die entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen und deren fachliche Unabhängigkeit sichergestellt ist. Die Qualifikation und Erfahrung kann sich auf eine universitäre Lehrbefugnis, auf einschlägige wissenschaftliche Forschungstätigkeit oder auf mehrjährige einschlägige Berufserfahrung gründen. Zum Nachweis der fachlichen Unabhängigkeit sind der Österreichischen Ärztekammer die Beziehungen zu Interessenvertretungen, zu Auftraggebern, insbesondere der pharmazeutischen Industrie sowie der Medizinprodukteindustrie, einschließlich der Art und Höhe allfälliger Zuwendungen offen zu legen. Lehrbeauftragte haben alle Umstände, die eine sachliche Wahrnehmung ihrer Lehrtätigkeit beeinträchtigen könnten, von sich aus aufzuzeigen.

(4) Die Ärztekammer jenes Bundeslandes, in deren Wirkungsbereich die betreffende Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde, hat die erfolgreiche Absolvierung des Basismoduls sowie der jeweiligen vertiefenden Weiterbildung zu bestätigen.

(5) Die Österreichische Ärztekammer hat dem Bundesminister für Gesundheit jährlich bis längstens 31. Jänner schriftlich über die Entwicklungen bei der Organisation und Durchführung der Weiterbildung in den Bundesländern im vorangegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht hat jeweils auch die Zahl jener Ärzte/Ärztinnen und Amtsärzte/Amtsärztinnen mit einzuschließen, die im Berichtsjahr die Weiterbildung im Rahmen der Basismodule begonnen, fortgesetzt oder abgeschlossen haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40198776

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