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§ 5 WVoS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2019

Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte und Ärztinnen

§ 5.

(1) Ärzte und Ärztinnen, die beabsichtigen, sich im Rahmen ihrer Berufsausübung der Substitutionsbehandlung zuzuwenden, haben der Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der entsprechenden Qualifikation nachzuweisen. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Berufssitz oder Dienstort, an dem sich der Arzt oder die Ärztin der Durchführung der Substitutionsbehandlung zuwenden will.

(2) Als Qualifikationsnachweise im Sinne des Abs. 1 gelten

  1. 1. die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Arzt/Ärztin, als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin oder als Facharzt/Fachärztin eines für die Substitutionsbehandlung in Betracht kommenden Sonderfaches, sowie
  2. 2. für die umfassende Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, oder
  3. 3. für die eingeschränkte Qualifikation zur Weiterbehandlung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Basisweiterbildung gemäß § 3 Abs. 1a Z 1.

(3) Liegen die Qualifikationsnachweise vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung der Identität und eindeutiger Identifikation gemäß den §§ 9 und 13 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, den Arzt oder die Ärztin unverzüglich in die Liste jener Ärzte und Ärztinnen, die die Qualifikationserfordernisse für die Durchführung der Substitutionsbehandlung erfüllen, aufzunehmen und den Arzt oder die Ärztin davon zu verständigen. Als Beginn der ärztlichen Qualifikation zur Substitutionsbehandlung gilt das Datum der Eintragung in die Liste. In die Liste sind einzutragen:

  1. 1. Vor- und Nachname,
  2. 2. bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK),
  3. 3. akademischer Grad oder akademische Grade,
  4. 4. ärztliche Berufsbezeichnung(en),
  5. 5. Berufssitz oder Dienstort, an dem der Arzt oder die Ärztin die Substitutionsbehandlung durchführt,
  6. 6. Art der Qualifikation (Indikation und Einstellung, ausschließlich Weiterbehandlung),
  7. 7. Datum der Eintragung in die Liste sowie jeder Änderung.

Die Liste ist auf einer vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz dafür zur Verfügung gestellten und entsprechend dem Stand der Technik gesicherten, nach Bundesländern und Bezirken gegliederten Datenbank zu führen und vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich der Daten gemäß Z 1 und 3 bis 6 der Öffentlichkeit in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

(3a) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz darf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 5 für den online-Betrieb des bundesweiten Substitutionsregisters gemäß § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 24b Abs. 1 Z 2 des Suchtmittelgesetzes verarbeiten.

(3b) Bezirksverwaltungsbehörden dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 insoweit verarbeiten, als diese für die Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Zwecke erforderlich sind.

(3c) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten sowie sonstiger Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, obliegt jeder Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr geführten Verfahren oder den von ihr gesetzten Maßnahmen verarbeitet wurden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildungszeiten nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die für die Basisweiterbildung vorgesehene Dauer anzurechnen. Als gleichwertig gilt eine im In- oder Ausland absolvierte Weiterbildung, wenn sie die umfassende Qualifikation für Indikationstellung und Einstellung (§ 3 Abs. 1) oder die für die Weiterbehandlung (§ 3 Abs. 1a) erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat.

Schlagworte

Vorname, Inland

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20005137

Dokumentnummer

NOR40211666

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