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Artikel 8 Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Artikel 8

Streitbeilegung

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.

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